Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft setzt sich für Beibehaltung der Impf-Priorisierung für MS-Erkrankte ein

Eine Pressemeldung der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft

In einer Stellungnahme spricht sich der DMSG-Bundesverband gegen die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus: Eine Aufhebung der bestehenden Impf-Priorisierung erachten wir am 7. Juni nach unserer Meinung als nicht sachgerecht, da ein Großteil der MS-Erkrankten in dieser Gruppe bis jetzt nur vereinzelt Impfangebote erhalten haben.

Autoimmunerkrankte, zu denen auch Personen mit Multipler Sklerose gehören, haben nach den Rolling-Review der Ständigen Impfkommission (STIKO) gegenüber der Allgemeinbevölkerung ein erhöhtes Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken und demnach unseres Verständnisses nach einen Anspruch auf priorisierte Impfung. Wir sprechen uns dafür aus, dass mindestens 75 Prozent in Priorisierungsgruppe 3 (§4 der gültigen VO) ein Impfangebot erhalten haben sollten, bevor andere Personen, die außerhalb der bisherigen Priorisierungen zu sehen sind, ein Terminangebot für eine Corona-Schutzimpfung erhalten.

Hintergrund

Mit der Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus sollen künftig auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte COVID-19-Impfungen durchführen können. Zudem sollen die bislang geltenden Regelungen zur Priorität der Schutzimpfungen aufgehoben werden. Der Hintergrund dieser Neuregelungen sind die Entscheidungen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die aufgrund des Fortschritts der nationalen Impfkampagne am 17. Mai 2021 beschlossen hatte, dass ab dem 7. Juni 2021 für COVID-19-Impfungen in Arztpraxen bundesweit die Priorisierung aufgehoben wird; das gilt ebenso für die Betriebsärztinnen und -ärzte (in den Modellprojekten der Länder) sowie für die Impfzentren der Länder.

Den Ländern soll es jedoch weiterhin unbenommen bleiben, die Priorisierung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Impfstoffdosen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen werden. Um das Voranschreiten der Nationalen Impfkampagne weiter zu unterstützen, soll daher durch diese Verordnung die bislang geregelte Priorisierung der Anspruchsberechtigten aufgehoben werden.

Entsprechend des Beschlusses der GMK soll es den Ländern, Kommunen und den impfenden Ärztinnen und Ärzten in den Praxen und Betreiben in eigener Verantwortung obliegen, je nach lokalem Bedarf gezielt auch weiterhin vorrangige Impfangebote für noch ungeimpfte Personen aus den Priorisierungsgruppen 1 bis 3 („höchste, hohe und erhöhte Priorisierung“ nach den bis zum 6. Juni 2021 geltenden §§ 2-4 der CoronaImpfV) zu ermöglichen. Durch die immer besser werdende Verfügbarkeit der Impfstoffe ist es nach Einschätzung der Regierung ab Juni 2021 möglich, neben den Impfzentren und den vertragsärztlichen Arztpraxen nunmehr auch die niedergelassenen Privatärztinnen und Privatärzte sowie verstärkt auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und deren überbetrieblichen Dienste in die bundesweite Impfkampagne einzubeziehen. Dadurch kann die Umsetzung der nationalen Impfkampagne zusätzlich unterstützt und beschleunigt werden. 

Nach unserer Wahrnehmung wird in einigen Bundesländern noch nicht in der dritten Impf-Kategorie geimpft, was bedeuten würde, dass die Impfberechtigten der Kategorie 3 ab dem 7. Juni mit allen anderen Personen ohne Priorisierungsberechtigung um Impfstoffe konkurrieren werden, sollten sie bis dahin keine Impfung erhalten haben“, meldet der Paritätische  Wohlfahrtsverband, dem seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die Möglichkeit gegeben worden ist, innerhalb von zwei Tagen (bis 21. Mai 2021) zu dem anliegenden Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen und seine Mitgliedsorganisationen um eine Einschätzung gebeten hat. Dieser Möglichkeit ist der DMSG-Bundesverband mit dieser Stellungnahme nachgekommen, um für MS-Erkrankte eine bestmögliche Versorgung durch die Priorisierung zu bewahren. 

Quelle: DMSG-Bundesverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband